Satzung der Annette von Droste-Gesellschaft e. V.
(verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 23.04.2010)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Annette von Droste-Gesellschaft e. V. (gegründet 1928) hat ihren Sitz in Münster (Westfalen) und ist ein eingetragener Verein. Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster geführt unter der Nummer 1570. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist es, das Gedächtnis an Annette von Droste-Hülshoff lebendig zu erhalten, insbesondere Kenntnisse über ihr Leben und Werk zu sichern und zu verbreiten sowie die wissenschaftliche Erforschung der kulturellen Kontexte im 19. Jahrhundert wie auch der Wirkungsgeschichte bis in die Gegenwart zu fördern.
Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch:
- Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen vor allem literarischer und musikalischer Art, durch welche das öffentliche Interesse an der Dichterin und ihrem Lebensumfeld wachgehalten und verstärkt wird.
- Anregung und Koordination wissenschaftlicher Forschungen zu Annette von Droste-Hülshoff, ihrer Epoche und ihrem Werk, besonders auch unter Berücksichtigung von regionalen wie von europäischen Zusammenhängen.
- Förderung von Pflege und Ausbau der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Droste-Spezialbibliothek und des Droste-Archivs.
- Anregung und Förderung von literarischen, künstlerischen, wissenschaftlichen und publizistischen Projekten, die der öffentlichen Geltung von Annette von Droste-Hülshoff nützen können.
- Förderung und Veröffentlichung von Publikationen, die dem Satzungszweck der Gesellschaft entsprechen.
- Unterstützung des Erhalts und inneren Ausbaus der Droste-Gedenkstätten, insbesondere des Hauses Rüschhaus.
Die Droste-Gesellschaft strebt die Vernetzung ihrer Tätigkeiten mit der Arbeit anderer kultureller Institutionen in Westfalen an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Mit den in § 2 festgelegten Zielen verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, den Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt eines Mitgliedes kann spätestens bis zum 30. Juni für den Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Die Mitglieder der Gesellschaft haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu zahlen, dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten die Mitgliederversammlung festsetzt.
Den Mitgliedern werden bei den Veröffentlichungen (z. B. Jahrbuch) und Veranstaltungen der Gesellschaft Vergünstigungen gewährt, über deren Umfang der Vorstand entscheidet. Die örtliche Benutzung des Archivs und der Bibliothek der Gesellschaft ist für jedes Mitglied unentgeltlich.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.
1. (a) Alljährlich findet möglichst im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt, zu der jedes Mitglied vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes i. S. v. §26 BGB mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuladen ist. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In dieser Mitgliederversammlung wird vom Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie über das Arbeitsprogramm der Gesellschaft berichtet. Der Schatzmeister legt dieser Mitgliederversammlung einen Bericht über die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres vor, den zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, auf ihre Richtigkeit geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen haben. Außerdem legt der Vorstand der Mitgliederversammlung den Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr vor, der vom Schatzmeister zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(b) Die Mitgliederversammlung ist weiter zuständig für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie des Beirats, für die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft, für die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung ist auch für die Ernennung der Ehrenmitglieder zuständig.
(c) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand im Sinne von § 5 Ziff. 1a) einberufen werden. Diese muss erfolgen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung vom Vorstand verlangen.
2. (a) Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, vertreten.
(b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand i. S. v. § 26 BGB und mindestens drei Beisitzern, die vom Beirat mit vollem Stimmrecht in den Vorstand entsandt werden.
(c) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Gesellschaftsorgan oder dem Geschäftsführer zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung der Hauptversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
– Einberufung der Hauptversammlung,
– Aufstellung eines Haushaltsplans und Arbeitsprogramms für jedes Geschäftsjahr sowie Erstellung eines Jahresberichts für jedes Geschäftsjahr, in dem die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft aufgeführt sind,
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(d) Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 5, 2. (a) werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zunächst wird der Erste Vorsitzende gewählt, dann werden die übrigen Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel; sie kann durch Handzeichen getätigt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt.
(e) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 5, 2. (a) während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(f) Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Kassenführung und Ausgabenkontrolle festzulegen sind.
(g) Der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus. Er kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. In diesem Falle ist mit ihm ein Anstellungsvertrag abzuschließen, der der Genehmigung des erweiterten Vorstandes bedarf.
(h) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes schriftlich bekannt zu machen ist.
3. Der Beirat unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins. Er entwirft und koordiniert Initiativen für den gesamten Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Gesellschaft, für deren interne Kommunikation sowie das Auftreten in der Öffentlichkeit. Er besteht aus höchstens fünfzehn von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen, die jeweils unterschiedliche Funktions- und Zuständigkeitsbereiche in den für die Gesellschaft relevanten Bezugsfeldern vertreten. Unter den Beiratsmitgliedern sollen sich Vertreter des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, der Stadt Münster und der Familie von Droste-Hülshoff befinden. Mindestens drei zu wählende Mitglieder des Beirates sind gleichzeitig Beisitzer des Vorstands. Die Wahl und das Ausscheiden der Mitglieder des Beirates geschieht entsprechend § 5,2 (d).
§ 6 Beschlüsse
Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Anträge auf Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt deren Vermögen mit Ausnahme der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Droste-Handschriften an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Die Handschriften der Annette von Droste-Hülshoff und weitere Archivalien gehen an eine geeignete Nachlass aufbewahrende gemeinnützige Institution in der Region. Die Institution wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unter Aufhebung früherer Bestimmungen mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.